Die Eingliederungshilfe soll durch ihre Leistungen die Selbstbestimmung und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen fördern sowie Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken.
In Bayern sind die Bezirke für die Gewährung dieser Sozialleistung zuständig. Die Hilfen für Menschen mit seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderungen reichen dabei von frühkindlichen Hilfen, Hilfen bei Schul- und Hochschulausbildung, über Reha-Maßnahmen, bis hin zum Besuch von Werk- und Förderstätten und der Betreuung in ambulanten oder besonderen Wohnformen.