Die Bezirke sind als dritte kommunale Ebene verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie, Neurologie und suchtkranke Menschen zu betreiben (Art. 48 BezO). Sie unterhalten und betreiben dafür Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Forensische Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Neurologie sowie entsprechende stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für psychisch kranke Menschen.
Neben den medizinischen Leistungen gibt es viele weitere Angebote, die Teil der psychiatrischen Versorgungslandschaft sind: Die Bezirke finanzieren im Rahmen der Eingliederungshilfe ein außerklinisches und niedrigschwelliges Versorgungsangebot in Form vom Sozialpsychiatrischen Diensten und psychosozialen Suchtberatungsstellen. Für seelisch behinderte Menschen, die chronisch psychisch krank sind, werden auch die Kosten für Einrichtungen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen und Arbeiten übernommen.