Allgemeine Jugend- und Familienhilfe - Allgemeiner Sozialer Dienst
Im Kreisjugendamt München steht die Allgemeine Jugend- und Familienhilfe (AJFH) bei Fragen oder Schwierigkeiten rund um das Thema Erziehung unterstützend zur Verfügung.
Erziehung ist heute schwieriger denn je. Die Ursachen dafür sind vielfältig und nicht allein im Kind selbst oder seiner Familie begründet. Nehmen Eltern Beratung und Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder in Anspruch, so ist dies kein Zeichen von "Versagen" oder "Schwäche", sondern zeugt vielmehr von der Übernahme von Verantwortung und von Stärke der Eltern.
Im Kreisjugendamt München steht hierzu die Allgemeine Jugend- und Familienhilfe (AJFH) zur Verfügung. Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind jeweils für einen Teil einer Stadt oder Gemeinde des Landkreises zuständig und kennen das vor Ort zur Verfügung stehende Unterstützungsangebot wie Beratungsstellen, Familienzentren, Kindertagesstätten, usw.
Ergibt sich aus der Beratung ein spezieller Hilfebedarf, so kann die Allgemeine Jugend- und Familienhilfe auf ein breitgefächertes Angebot von Hilfen und Unterstützungsangeboten zurückgreifen, das dann so weit wie möglich dem Einzelfall angepasst wird:
- Hilfen zur Erziehung wie
- Erziehungsberatung
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Erziehung in Tagesgruppen
- Vollzeitpflege
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
- Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfen für junge Volljährige
- Eltern-Kind-Einrichtungen
- Hilfen in Notsituationen
Zudem kann man sich in Fällen von Kindeswohlgefährdung an die Fachkräfte der Allgemeine Jugend- und Familienhilfe wenden. Diese haben das staatliche Wächteramt inne und sind gesetzlich verpflichtet, das Wohl gefährdeter Kinder in enger Zusammenarbeit mit ihren Eltern zu überprüfen und sicher zu stellen. Dort wägen mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko ab und planen das weitere Vorgehen. Notfalls kann das Kreisjugendamt einen jungen Menschen zu seinem Schutz auch gegen den Willen seiner Eltern in Obhut nehmen und bei Bedarf zur Klärung das Familiengericht anrufen.